Hilfe für Behörden und Justiz
Sie arbeiten am Familiengericht oder in der Kinder- und Jugendhilfe und wissen eigentlich viel zu wenig über Kinderschutz?
Keine Sorge, damit sind Sie nicht allein. Es ist hinlänglich bekannt, dass weder in den Studiengängen der sozialen Arbeit, noch in der Medizin und erst Recht nicht im Jura-Studium Kinderschutz bzw.
Kindschaftssachen regulärer Bestandteil des Curriculums sind. Wenn doch, dann oft nur am Rande und nicht in der Tiefe, die es eigentlich bräuchte, um Handlungssicherheit zu erlangen und fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Politisch wird mittlerweile einiges für Prävention getan, ebenso für die Aufarbeitung der bereits nachweislich schiefgelaufenen Fälle. Was fehlt, ist flächendeckend funktionierende Intervention.
Egal aus welchem beruflichen Bereich Sie kommen: Sie haben es in der Hand, das Schicksal für gewaltbetroffene Kinder zum Besseren zu wenden!
An dieser Stelle finden Sie deshalb Material, um sich selbständig fortzubilden, sowie Anlaufstellen für konkrete Einzelfälle, mit denen Sie in Ihrem aktuellen Berufsleben konfrontiert sind.
“Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, beinhaltet eine prognostische Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 44, Rdnr. 18). Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist – anders als das Strafrecht – nicht repressiv, vergangenheitsbezogen, sondern präventiv und zukunftsorientiert. Es soll nicht ein Geschehen in der Vergangenheit sanktionieren, sondern einen Schadenseintritt in der Zukunft verhindern. Beide Rechtsgebiete verfolgen somit völlig verschiedene Schutzziele. Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist damit nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen.”