Fall Finn

Ausgangssituation: 

Mutter ist Hochschulprofessorin, nahm nach der Geburt von Finn 4 Jahre Elternzeit, der Vater war in der Zeit als Unternehmensberater überwiegend im Ausland tätig, die Eltern lebten in getrennten Wohnungen bis Finn 2 Jahre alt war. Der Vater verzichtete schriftlich auf das Sorgerecht, sollte es jemals zur Trennung kommen.

Hochzeit im Jahr 2016.

August 2018 : Die Mutter entscheidet sich zur Trennung, nachdem sie sich wegen der sich zuspitzenden Gewaltvorfälle vom weißen Ring und dem Jugendamt hatte beraten lassen (Bestätigungsschreiben liegen vor). Während des Auszugs mit ihrem Sohn Finn kam es zu Gewalt- und Morddrohungen durch den Vater., eidesstattliche Versicherung der Nachbarin liegt vor. 

Der Vater beantragt Umgang. Umgänge klappen nicht gut, Finn verweigert sich, der Vater wird handgreiflich, beschimpft die Mutter und den Umgangsbegleiter. 

Juni 2019: Am ersten Wochenende nach Umgangsbeschluss schlägt der Vater der Mutter den Kofferraumdeckel auf Kopf und Schulter (Arztbericht liegt vor) im Beisein von Finn. 

Vater nimmt festgelegte Ferienumgänge nicht wahr, vergisst in wenigen Wochen 5 Mal, Finn aus der KiTa abzuholen, Bestätigungsschreiben der KiTa liegt vor, ebenso die Korrespondenz mit der Erziehungsberatung. 

Oktober 2019: Gewaltvorfall im Kindergarten (Arztbericht zu Mutter und Finn liegt vor). Kita ruft Polizei und erteilt Vater Hausverbot. Gewaltschutzbeschluss, Gericht beschließt 6-monatiges Näherungs- und Kontaktverbot gegen den Vater. Strafverfahren wegen zweifacher Körperverletzung. Von Amts wegen eingeleitetes Sorgerechtsverfahren aufgrund der Gewalt des Vaters. 

Dezember 2019: Gerichtverhandlung, Gewaltschutzbeschluss bleibt bestehen, Mutter erklärt sich bereit zu begleiteten Umgängen zwischen Kind und Vater in einer Erziehungsberatungsstelle, trotz Kontakt- und Näherungsverbot. 

Januar 2020: Antrag des Vaters trotz Gewaltschutz. Sorgerechtsverfahren wird zum Umgangsverfahren. Vater behauptet Umgangsboykott durch Mutter, Mutter versucht mehrmals Umgänge zu ermöglichen, schreibt diverse Vorschläge, auf die der Vater nicht eingeht, Mailverkehr liegt vor. 

Februar bis Mai 2020: Begleitete Umgänge werden Corona-bedingt allesamt für 4 Monate durch Erziehungsberatungsstelle abgesagt. Mutter organisiert eigenständig weitere Umgänge zwischen Vater und Kind. Der Vater verhindert diese oder nimmt diese nicht wahr (Mail-Verläufe vorhanden). Übergaben scheitern, weil der Vater wütend über die Verweigerungshaltung des Kindes ist. Die Mutter schickt Mails mit Tipps, wie der Vater den Umgang für Finn erleichtern kann, welche Spielsachen er gern hat. Das wurde vor Gericht bestätigt durch Erziehungsberater.

Mai 2020: Eilantrag mit Grenzsperre für die Mutter durch den Vater, er behauptet eine Fluchtgefahr und bittet um Maßnahme bei Kindeswohlgefährdung nach §1666. Kindsvater behauptet erneut angeblichen Umgangsboykott – während des noch laufenden 6-monatigen Kontakt- und Näherungsverbotes. 

Juli 2020: Mutter stellt Antrag auf Rückstellung des Sohnes von der Schulpflicht. Grund: Finn ist ein „Flexi-/ Kannkind“, amtsärztlicher Schuleignungstest riet zur Einschulung im nächsten Jahr. Die Mutter informierte den Vater im Juni, keine Reaktion. Gleichzeitig fehlte dem Kindergarten die Zusage vom Vater zum Verbleib des Kindes in der Kita. 

August 2020: Antrag des Vaters auf Herausgabe seines Sohnes unter Zwang, zugestellt am 6. Geburtstag von Finn.  

Kurz darauf Vermisstenanzeige bei der Polizei durch den Vater, Anrufe beim Arbeitgeber der Mutter. Richtigstellung der Mutter, dass sie nicht mit Finn untergetaucht ist, noch am selben Tag. Polizeibericht stellt Fehlverhalten des Vaters fest. 

Zugang eines richterlichen Vermerks, dass Finn doch eingeschult werden soll – 2 Tage nach Eingang des Schreibens.

September 2020: Ladung zum Gerichtstermin.

Oktober 2020: Nur wenige Wochen nach Einschulung Finn´s: Extrem gewaltvolle Inobhutnahme gegen den Kindeswillen aus der Schule heraus, ohne Vorliegen eine nachgewiesene Kindeswohlgefährdung bei der Mutter und sofortige Umplatzierung zum Vater inkl. Schulwechsel. (Beweise: Audiodatei, Aktenvermerk der Richterin und Zeugenaussage von Hort-Mitarbeiter). Das Jugendamt war nicht involviert und wurde erst im Nachgang informiert. Auch war kein Gerichtsvollzieher anwesend. Anwesend war: Richterin, Verfahrensbeiständin, Gutachterin, Vater, Schulsekretärin. 

  • Hinweis: In den vergangenen Jahren gab es mehrmalige gewaltvolle Herausnahmen mit dieser Verfahrensbeiständin. Sie zitiert in ihren Stellungnahmen immer wieder den in Verruf geratenen Kinderpsychiater Winterhoff. 

Nach der Umplatzierung gab es alle 2 Wochen begleitete Umgänge für die Mutter für 2 Stunden.

Kurz darauf Weigerung des Vaters zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Umgangsbegleiter, da er sich weigerte, wie vom Vater gewünscht, den Umgang in einem Raum mit Gitterstäben stattfinden zu lassen. 

Danach Umgangsregelung mit neuem Umgangsbegleiter.

Finn wurde bislang 14 Mal angehört. Auch der Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber betonte Finn, dass er den Vater gern besucht, aber bei der Mutter leben möchte. Er wurde mehrmals durch die Verfahrensbeiständin Menskes befragt, auch während des völligen Umgangs-Ausschlusses für die Mutter. Jedes Mal betonte Finn, dass er zurück zu seiner Mutter will. Menskes schreibt jedes Mal: „Der Kindeswille ist unerheblich.“

Im Februar fand eine weitere Befragung des Jungen im Beisein der Verfahrensbeiständin und Richtern des Oberlandesgerichts statt. 

März 2021: Termin am OLG Braunschweig, der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge entzogen. 

November 2021: Finn geht es sehr schlecht. Die Schule versucht immer wieder, das Jugendamt einzuschalten, doch dieses blockt ab. Der Vater wird kontaktiert, hier eine Auflistung des Klassenlehrers mit Finn´s Verhaltensauffälligkeiten. Bereits zwei Monate vorher gab es ein Gespräch mit dem Vater und dessen Lebensgefährtin über die massiven Verhaltensauffälligkeiten und bereits da wurde darauf hingewiesen, dass bald Sanktionen folgen müssen, da Finn nicht mehr tragbar ist für die Schulgemeinschaft. 

  • Finn verweigert jegliche Mitarbeit
  • Eine Beschulbarkeit ist kaum noch möglich, sämtliche Verhaltensauffälligkeiten spitzen sich zu
  • Finn geht körperlich gegen Klassenkameraden vor
  • Er schreit herum, stört durch Zwischenrufe oder verlässt einfach unangekündigt den Klassenraum
  • Er greift Kinder an, sucht Schlägereien, tritt und schubst.
  • Er stellt Kinder auf der Schultoilette bloß
  • Er schrie “Ich hasse euch alle, ich hasse die Schule, ich geh jetzt nach Hause!” während er einen Stuhl herumwirbelte, danach brach er in wütende Tränen aus und war nicht zu beruhigen
  • Finn wird nicht an Klassenausflügen teilnehmen können, da er nicht auf Ansprache reagiert und niemand die Verantwortung für ihn im Straßenverkehr übernehmen kann

März 2022: 5 weitere Monate vergingen ohne jegliche Besserung. Im Gegenteil, Finn´s Symptome haben sich verschlimmert. Da das Jugendamt weiterhin alle Kindeswohlgefährdungsmeldungen ignoriert hat, hat sich die Schule an ein Kinderschutzzentrum gewandt. Hier Auszüge aus dem Protokoll:

  • Finn kommt in Gruppen nicht klar
  • übt Kindern gegenüber Gewalt aus (eigene Gewalterfahrungen?)
  • starke Aggressionen
  • führt Selbstgespräche
  • motiviert andere Kinder zu Gewalt gegen weitere Kinder (vornehmlich mit Behinderungen)
  • er spricht die ganze Zeit, läuft durch die Klasse, provoziert
  • Sadistische Ader
  • spürt Schwachpunkte der anderen Kinder
  • zeigt kaum Gefühle, hat keine Empathie
  • Fluchttendenzen (zieht Jacke und Schuhe nicht aus)
  • andere Wahrnehmung/ unterschiedliche Welten – Persönlichkeitsspaltung
  • hat keine Beziehung zur Schwester (Baby von Vater und neuer Lebensgefährtin)
  • kann schöne Momente nicht aushalten
  • im Einzelkontakt nie komplett präsent (scheint wie im Nebel zu sein)

Zu den Risikofaktoren schreibt die Helferkonferenz:

  • Vaterbindung unklar/ Rolle in neuer Familie unklar 
  • Aggressionen
  • spaltet Gefühle ab
  • Fremdgefäührdung
  • Vorgeschichte/posttraumatische Belastungen
  • Mutterrolle unklar
  • keine Kontinuität (Wohnortwechsel, Bezugswechsel, Schulwechsel)
  • “Finn ist dauerthaft in Not” – einstimmige Aussage aller Beteiligten
  • Hilfesystem geht ins Leere
  • Entwicklung nicht altersgemäß
  • aktuell nicht beschulbar

Die Helferkonferenz erwägt, dass die Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychatrie angebracht wäre. 

Was besonders auffällt, sind die (falschen) Angaben zur Vorgeschichte Finn´s in diesem Protokoll, auf die wir im Fazit nochmal eingehen werden. So steht dort: 

  • Mutter über langen Zeitraum nicht greifbar
  • Mutter hat Umgangsverbot
  • Mutter sucht auf vielen schwierigen Wegen Kontakt
  • Mutter tauchte mit Finn unter

Finn´s Situation hat sich nicht verändert. Der Vater ignoriert weiterhin die Tatsache, dass sein Sohn durch den erzwungenen Kontaktabbruch und die gewaltvolle Umplatzierung schwer traumatisiert ist. 

So behauptet er permanent, dass Finn daheim völlig verhaltensunauffällig sei.  

Finn bekam eine Schulbegleitung, diese hat gekündigt. Aktuell steht eine Heimunterbringung im Raum. 

Fazit von In dubio pro infante:

Dieser Fall ist ein sehr eindeutiges Beispiel staatlicher Kindeswohlgefährdung.

Bereits die erzwungenen Umgänge zu Beginn haben gegen geltendes Recht verstoßen. Auch die mehrmals vom Vater gerufene Polizei, um Umgänge durchzusetzen, hatte überhaupt keine rechtliche Grundlage, vor Ort zu sein.  §90 FamFG sagt ganz klar: “Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben”. 

Ein weiterer Fehler ist die völlig Ignoranz des Artikel 31 der Istanbul-Konvention. Der Vater hätte demnach kein Recht gehabt, während eines laufenden Gewaltschutz-Verfahrens überhaupt irgendwelche Anträge zu stellen. Weder auf Umgang und erst Recht nicht auf das alleinige Sorgerecht. Das Gericht kam hier seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach und hat alle vorigen Geschehnisse in der Familie einfach außer Acht gelassen. Es sprang vorbehaltlos auf die Vorwürfe des Vaters an, die Mutter würde ihm grundlos das Kind entfremden – dass die Mutter sogar während des Gewaltschutzes Umgänge mit dem Kind ermöglichen wollte und der Vater diese regelmäßig absagte, wurde ignoriert. 

Häusliche Gewalt lässt sich oft nur schwer feststellen. Dass hier sogar das Hausverbot in der KiTa nach einem Gewaltvorfall mit dem Vater dem Gericht nicht ausreichte, um die logischen Schlüsse daraus zu ziehen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso, dass die ärztlichen Berichte über Hämatome an Mutter und Kind ignoriert wurden.

Die Inobhutnahme aus der Schule heraus war von Anfang an rechtswidrig. 1. bestand keine nachweisbar akute Kindeswohlgefährdung bei der Mutter – und das Konstrukt, dass der nicht regelmäßige erfolgende Kontakt zu einem – in diesem Fall auch noch gewalttätigen – Vater an sich kindeswohlgefährdend sei, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Und 2. war kein Gerichtsvollzieher anwesend. Eine Richterin darf einen Beschluss fassen, aber für die Umsetzung des Beschlusses ist ein Gerichtsvollzieher zuständig, nicht die Richterin selbst. Man fragt sich, was sie überhaupt in der Schule zu suchen hatte. 

Weiter brisant ist die Tatsache, dass alle erwachsenen Beteiligten, also die Richterin, die Gutachterin, die Verfahrensbeiständin (die ja eigentlich die Anwältin des Kindes sein sollte), sowie die Sekretärin der Schule, den Jungen massiv angelogen haben. 

Er hat gespürt, dass etwas nicht stimmt, wollte nicht aus dem Unterricht gehen, wollte nicht mit den Verfahrensbeteiligten sprechen. Er sagte mehrmals eindeutig, dass er wisse, dass die Verfahrenbeiständin “von Papa” kommt, diese negierte das.

Die Abwehrreaktion des Kindes auf derlei Gespräche mit teils völlig fremden Personen ist nachvollziehbar und zeugt von einer guten Erziehung. 

Doch diese Abwehrreaktion wurde perfiderweise der Mutter als Manipulation zugeschrieben. 

Die Schule hätte hier die Zusammenarbeit verweigern müssen. Doch dazu hätte sie die Gesetzeslage kennen müssen und offenbar  war die “Obrigkeitshörigkeit” an dieser Stelle stärker. Man kann nur mutmaßen, dass die Sekretärin sich evtl. sogar gebauchpinselt gefühlt hat, dass eine Richterin und andere “wichtige Personen” sie zu ihrer Verbündeten gemacht haben. 

Das Jugendamt hat hier ebenfalls von Beginn an versagt. Es hätte viel klarer aufzeigen müssen, dass Umgänge unter so massivem Zwang nicht stattfinden können. Es hätte sich auch vor Gericht eindeutig positionieren müssen. 

Das zweite involvierte Jugendamt am Wohnort des Vaters ignorierte über Monate die Hilferufe der Schule. Auch das verstößt gegen das Gesetz. Das Jugendamt hat eine staatliche Pflicht, seinem Wächteramt nachzukommen. Nach mehreren aus verschiedenen Richtungen eingegangenen Kindeswohlgefährdungs-Meldungen, hätte das Jugendamt hier selbständig einen Antrag bei Gericht einreichen müssen, um die Situation für den Jungen zu verbessern.

Weiter lässt sich erkennen, dass der Vater der neuen Schule eine ganze Reihe von Lügen aufgetischt hat. So hat er behauptet – wie es auch im Protokoll der Helferkonferenz steht – dass die Mutter ein Umgangsverbot habe. Dabei fanden zu dem Zeitpunkt schon lang wieder reguläre, unbegleitete Umgangskontakte über die Wochenenden bei der Mutter statt. Auch, dass die Mutter “nicht greifbar” sei, entspricht nicht der Wahrheit. Die Mutter kann schließlich nichts dafür, dass ihre elementare Teile des Sorgerechts unrechtmäßig entzogen wurden. Gleichzeitig moniert die Schule die Kontaktversuche durch die Mutter, das passt nicht zusammen.  

Die Tatsache, dass sich das schulische Personal überhaupt nicht vorstellen kann – trotz der eigenen negativen Erfahrungen mit dem staatlichen System! – dass hier Behörden- und Justizversagen vorliegen könnte, zeigt wieder einmal die mangelnde Ausbildung im Kinderschutz. 

Die Gutachterin, die das familiengerichtliche Gutachten verfasst hat, ist massiv unterqualifziert und kennt sich offenbar nicht mit posttraumatischen Belastungsstörungen aus. Auch kann sie sich nicht einmal vorstellen, was ein abrupter Kontaktabbruch zur Hauptbindungsperson für ein Kind bedeuten muss und dass all die massiven Verhaltensauffällgikeiten, die nachweislich erst nach der Umplatzierung zu Tage getreten sind, auf Grund dieses Traumas entstanden sein könnten. 

Das zuständige OLG kam seiner Amtsermittlungspflicht ebenfalls nicht nach. Sonst hätten diese Richter*innen schnell gemerkt, dass dies eigentlich ein Fall ist, der unter die für Deutschland gültige Istanbul-Konvention fällt und bereits das Amtsgericht rechtswidrig gehandelt hat. Sie hätten sehen können, dass es hier um Machtspiele und Besitzansprüche des Vaters geht, nicht um gesunde Bindung und Beziehung zu seinem Kind. 

Auch hätten sie die Schule – also diejenigen, die das Kind jeden Tag mehrere Stunden erleben – um eine Stellungnahme bitten müssen oder sogar vor Gericht laden. 

Im Strafrecht wäre dieses Vorgehen Standard, im Familienrecht ist das tragischerweise nur eine Option, die zu oft nicht genutzt wird. 

Auch hat das Gericht den Satz des Vaters “Wenn der Junge nicht endlich spurt, kommt er eben ins Heim” – ausgesprochen in der letzten Verhandlung – nicht annähernd Ernst genommen. Aktuell steht tatsächlich eine Fremdunterbringung im Raum. 

Es zeigt sich hier wieder einmal das Grundproblem, dass Jurist*innen nicht ansatzweise im Kinderschutz ausgebildet sind und sich blind auf Gutachten vermeintlicher Sachverständiger verlassen.

Und obwohl dem Gericht die Tonaufnahme vorlag, kamen sie zu dem Schluss, dass man das “Geschrei” des Kindes auch als Trotz hätte ansehen können. 

Spätestens nach den Meldungen der Schule hätte das Jugendamt wenigstens eine Familienhilfe beim Vater installieren müssen um mehr Einblick in die tatsächlich Lebenssituation zu bekommen. Längst hätte eine ausführliche Diagnostik in einer Kinderschutzambulanz gemacht werden müssen.

Gemein haben hier alle staatlichen Institutionen, dass sie die große Not dieses Kindes seit Jahren völlig verkennen und am einmal gerichtlich eingeschlagenen, nachweislich falsch entschiedenen Weg krampfhaft festhalten.